Rad-Club Opfingen e.V. · seit 1980

Unsere Satzung

Die Regeln unseres Vereins im Wortlaut – von Zweck und Mitgliedschaft bis zu Vorstand und Mitgliederversammlung.

Mit deinem Mitgliedsantrag erkennst du diese Satzung an. Über die Übersicht springst du direkt zum passenden Paragrafen.

Zum Mitgliedsantrag

§ 1

  1. 1. Der 1980 gegründete Verein führt den Namen: Rad-Club-Opfingen
  2. 2. Die Vereinsfarben sind sowohl gelb-rot-schwarz als auch die Identifikation eines jeweiligen Sponsors.
  3. 3. Bei Radsportveranstaltungen sind von lizenzierten Fahrern des Rad-Club-Opfingen immer die Trikots des Sponsors zu tragen bzw. zu vertreten.
  4. 4. Der Sitz des Vereins ist Freiburg.
  5. 5. Der Verein soll in das Register eingetragen werden.

§ 2

  1. 1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3

  1. 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. 2. Der Verein bemüht sich um die Förderung des Radsportes auf der Grundlage des Amateurgedanken. Daneben gilt sein Interesse der Pflege des Breitensports, insbesondere dem Wander- und Volksradfahren.
  3. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf dem Gebiet des Radsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. 4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  5. 5. Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  6. 6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Verbandszugehörigkeit

  1. 1. Der Verein ist Mitglied im BDR und BRV. Er ist deren Satzungen und Sportordnungen unterworfen

§ 5 Mitgliedschaft

  1. 1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Alter und Wohnung an den Vorstand schriftlich zu richten.
  2. 2. Die Entscheidung über den Antrag bleibt dem Vorstand vorbehalten. Dieser entscheidet nach freiem Ermessen. Im Falle einer Ablehnung des Antrages sind dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Entschluss der Mitgliederschaft ist endgültig.
  3. 3. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
  4. 4. Als Mitglied des Vereins werden geführt: bis 14 Jahre als Schüler, von 14 - 18 Jahre als Jugendliche, über 18 Jahre als ordentliche Erwachsene.
  5. 5. Personen,die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  6. 6. Des weiteren führt der Verein passive Mitglieder. Diese Personen nehmen an der eigentlichen Vereinsarbeit keinen tätigen Anteil. Ihre Verbundenheit mit dem Verein drückt sich durch einen geringeren Mitgliedsbeitrag aus. Sie haben jedoch dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Passive Mitglieder sind durch ihre Vereinsmitgliedschaft ebenso wie auch die ordentlichen Mitglieder beim BRV und beim Landesverband gemeldet.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. 1. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung, sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane. Zugleich hat jedes Mitglied alle Rechte aus der Satzung.
  2. 2. Jedes Mitglied ist gehalten die Interessen des Vereins zu fördern.
  3. 3. Jedes Mitglied ist verpflichtet vereinsbezogene Interessenkollisionen vereinsintern, ohne Zuhilfenahme von Gerichten, beizulegen.
  4. 4. Der Mitgliederbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragerleichterung gewähren.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1. a) durch freiwilligen Austritt
  2. b) durch Tod
  3. c) durch Ausschluss
  4. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem ¼ Jahr möglich. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Im Todesfall werden vorausbezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.

§ 8 Ausschluss

  1. 1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung von dem erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  2. a) bei Nichterfüllen satzungsgemäßer Verpflichtungen
  3. b) bei Nichtzahlung des Beitrages, trotz mehrmaliger Mahnung
  4. c) wegen schweren Verstoß gegen die Vereinsinteressen
  5. d) bei vereinsschädigendem, unsportlichen Verhaltens

§ 9 Ausschlussverfahren

  1. 1. Der Ausschlussbeschluss ist dem betreffenden Mitglied mit den Ausschlussgründen durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
  2. 2. Innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses kann das betroffene Mitglied um eine nochmalige Überprüfung nachsuchen.
  3. 3. Sollte die nochmalige Überprüfung negativ verlaufen, ist der Ausschluss endgültig. Der Überprüfung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von 3 Monaten wahrzunehmen.
  4. 4. Mit dem endgültigen Ausschluss erlöschen sämtliche satzungsmäßigen Rechte des Mitgliedes.

§ 10 Organe

  1. 1. Organe des Vereins sind
  2. a) die Mitgliederversammlung
  3. b) der Vorstandes
  4. c) der erweiterte Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. 1. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Ortsverwaltungen Freiburg-Opfingen und Freiburg- Tiengen. Die Einladung der auswärtigen Mitglieder erfolgt schriftlich. Die Einladungen mit Angabe von Ort, Tag und Zeit der Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
  2. 2. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, die Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstandes, die Festlegung der Mitgliederbeiträge und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, sowie die Wahl von 2 Kassenprüfern.
  3. 3. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Schüler und Jugendliche haben in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht, außer bei der Wahl des Jugendleiters.
  4. 4. Wahlberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied
  5. 5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder, mindestens aber 10 Mitglieder anwesend sind.
  6. 6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Sind Satzungsänderungen vorgesehen, so ist bei der Einladung darauf hinzuweisen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages von 10% der Mitglieder des Vereins oder zweier Vorstandsmitglieder einberufen werden, sofern während dieser Zeit nicht ohnehin eine Mitgliederversammlung stattfindet. Die Protokolle sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Dies gilt auch für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 13 Der Vorstand

  1. 1. Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Je zwei Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. 2. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.
  3. 3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. 4. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für die laufende Amtsperiode von der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
  5. 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 14 Erweiterter Vorstand

  1. 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, sowie aus bis zu 8 Beisitzern bzw. Fachwarten.
  2. 2. § 13, Absatz 3-5 gilt für den erweiterten Vorstand entsprechend.
  3. 3. Dem erweiterten Vorstand obliegt:
  4. a) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach §8
  5. b) Die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins
  6. c) die Beratung des Vorstandes in fachlicher Hinsicht, sowie in Angelegenheiten der von ihnen betreuten Gruppen des Vereins

§ 15 Auflösung

  1. 1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Freiburg- Opfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Satzung des Rad-Club Opfingen


§1

1. Der 1980 gegründete Verein führt den Namen: Rad-Club-Opfingen

2. Die Vereinsfarben sind sowohl gelb-rot-schwarz als auch die Identifikation eines jeweiligen Sponsors.

3. Bei Radsportveranstaltungen sind von lizenzierten Fahrern des Rad-Club-Opfingen immer die Trikots des Sponsors zu tragen bzw. zu vertreten.

4. Der Sitz des Vereins ist Freiburg.

5. Der Verein soll in das Register eingetragen werden.

§2

1. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§3

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein bemüht sich um die Förderung des Radsportes auf der Grundlage des Amateurgedanken. Daneben gilt sein Interesse der Pflege des Breitensports, insbesondere dem Wander- und Volksradfahren.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf dem Gebiet des Radsports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

5. Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied im BDR und BRV. Er ist deren Satzungen und Sportordnungen unterworfen

§5 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen, Alter und Wohnung an den Vorstand schriftlich zu richten.

2. Die Entscheidung über den Antrag bleibt dem Vorstand vorbehalten. Dieser entscheidet nach freiem Ermessen. Im Falle einer Ablehnung des Antrages sind dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Entschluss der Mitgliederschaft ist endgültig.

3. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

4. Als Mitglied des Vereins werden geführt: bis 14 Jahre als Schüler, von 14 - 18 Jahre als Jugendliche, über 18 Jahre als ordentliche Erwachsene.

5. Personen,die sich um die Sache des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

6. Des weiteren führt der Verein passive Mitglieder. Diese Personen nehmen an der eigentlichen Vereinsarbeit keinen tätigen Anteil. Ihre Verbundenheit mit dem Verein drückt sich durch einen geringeren Mitgliedsbeitrag aus. Sie haben jedoch dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Passive Mitglieder sind durch ihre Vereinsmitgliedschaft ebenso wie auch die ordentlichen Mitglieder beim BRV und beim Landesverband gemeldet.

§6 Rechte und Pflichten

1. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung, sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane. Zugleich hat jedes Mitglied alle Rechte aus der Satzung.

2. Jedes Mitglied ist gehalten die Interessen des Vereins zu fördern.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet vereinsbezogene Interessenkollisionen vereinsintern, ohne Zuhilfenahme von Gerichten, beizulegen.

4. Der Mitgliederbeitrag ist im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragerleichterung gewähren.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Tod

c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem ¼ Jahr möglich. Er hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen. Im Todesfall werden vorausbezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet.

§8 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung von dem erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) bei Nichterfüllen satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) bei Nichtzahlung des Beitrages, trotz mehrmaliger Mahnung

c) wegen schweren Verstoß gegen die Vereinsinteressen

d) bei vereinsschädigendem, unsportlichen Verhaltens

9 Ausschlussverfahren

1. Der Ausschlussbeschluss ist dem betreffenden Mitglied mit den Ausschlussgründen durch einen eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

2. Innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses kann das betroffene Mitglied um eine nochmalige Überprüfung nachsuchen.

3. Sollte die nochmalige Überprüfung negativ verlaufen, ist der Ausschluss endgültig. Der Überprüfung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von 3 Monaten wahrzunehmen.

4. Mit dem endgültigen Ausschluss erlöschen sämtliche satzungsmäßigen Rechte des Mitgliedes.

§10 Organe

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstandes

c) der erweiterte Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Ortsverwaltungen Freiburg-Opfingen und Freiburg- Tiengen. Die Einladung der auswärtigen Mitglieder erfolgt schriftlich. Die Einladungen mit Angabe von Ort, Tag und Zeit der Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, die Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstandes, die Festlegung der Mitgliederbeiträge und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, sowie die Wahl von 2 Kassenprüfern.

3. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied haben eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig. Schüler und Jugendliche haben in der Mitgliederversammlung kein Wahlrecht, außer bei der Wahl des Jugendleiters.

4. Wahlberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder, mindestens aber 10 Mitglieder anwesend sind.

6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Sind Satzungsänderungen vorgesehen, so ist bei der Einladung darauf hinzuweisen.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages von 10% der Mitglieder des Vereins oder zweier Vorstandsmitglieder einberufen werden, sofern während dieser Zeit nicht ohnehin eine Mitgliederversammlung stattfindet. Die Protokolle sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Dies gilt auch für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§13 Der Vorstand

1. Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Je zwei Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

2. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.

3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

4. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für die laufende Amtsperiode von der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§14 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, sowie aus bis zu 8 Beisitzern bzw. Fachwarten.

2. § 13, Absatz 3-5 gilt für den erweiterten Vorstand entsprechend.

3. Dem erweiterten Vorstand obliegt:

a) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes nach §8

b) Die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen des Vereins

c) die Beratung des Vorstandes in fachlicher Hinsicht, sowie in Angelegenheiten der von ihnen betreuten Gruppen des Vereins

§ 15 Auflösung

1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Freiburg- Opfingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.